Tachodaten und Fahrerkarte auswerten: Warum Auslesen allein nicht reicht
Viele Unternehmen lesen die Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage und den Fahrtenschreiber spätestens alle 90 Tage aus und archivieren die Dateien. Die Fristen einzuhalten ist wichtig, reicht aber nicht. In Deutschland handelt ordnungswidrig, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass seine Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Nach der Rechtsprechung gehört dazu, die Tachodaten regelmäßig auszuwerten und auf Verstöße zu reagieren.
Info: Das Auslesen sichert die Daten. Erst die Auswertung zeigt Verstöße, bevor eine Kontrolle sie findet. Sorgt ein Unternehmer nicht dafür, dass Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten eingehalten werden, droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Nach der Rechtsprechung muss das Unternehmen die Aufzeichnungen digitaler Fahrtenschreiber spätestens alle 28 Tage kontrollieren und bei wiederholten Verstößen Maßnahmen ergreifen.
Tachodaten auslesen und auswerten: der Unterschied
| Auslesen | Auswerten | |
|---|---|---|
| Zweck | Daten von Fahrerkarte und Fahrtenschreiber sichern, bevor sie überschrieben werden | Prüfen, ob Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten eingehalten werden |
| Frist | Fahrerkarte spätestens alle 28 Kalendertage, Fahrzeugeinheit spätestens alle 90 Tage | Keine Frist im Gesetz; nach der Rechtsprechung spätestens alle 28 Tage |
| Wenn es fehlt | Bußgeld | Bußgeld bis zu 30.000 Euro, weil das Unternehmen nicht für die Einhaltung der Vorschriften gesorgt hat |
| Nachweis | Kopierte DDD-Dateien (ein Jahr aufzubewahren) | Kontrollvermerke, Gespräche mit Fahrern, ergriffene Maßnahmen |
Wie und wie oft Sie die Daten auslesen, erklären wir im Beitrag Fahrerkarte und Fahrtenschreiber auslesen.
Was verlangt das Gesetz?
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Art. 10, und § 20a Fahrpersonalverordnung (FPersV): Das Unternehmen organisiert die Arbeit der Fahrer so, dass sie die Vorschriften einhalten können, erteilt ihnen geeignete Anweisungen und kontrolliert regelmäßig, ob die Vorschriften eingehalten werden. § 20a FPersV verpflichtet Verkehrsunternehmen ausdrücklich, ihren Betrieb danach zu organisieren – auch für Fahrten im Ausland.
Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 33: Das Unternehmen sorgt dafür, dass die Fahrer im Umgang mit dem Fahrtenschreiber geschult und unterwiesen sind, und kontrolliert regelmäßig, ob sie ihn richtig verwenden.
§ 4 Fahrpersonalgesetz (FPersG): Der Unternehmer kopiert die Daten von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern in regelmäßigen Abständen und speichert sie ein Jahr ab dem Kopieren. Außerdem hat er für eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen.
§ 8a FPersG: Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig nicht dafür sorgt, dass die Fahrer die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einhalten. Das Bußgeld kann bis zu 30.000 Euro betragen. Das gilt auch, wenn die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.
§ 21a Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit der Fahrer aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Auf Verlangen erhält der Fahrer eine Kopie.
Was erwarten die Gerichte?
Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. IV-2 Ss (OWi) 83/07) erfüllt der Unternehmer seine Pflicht, indem er die Fahrer regelmäßig und eindringlich auf die Lenk- und Ruhezeiten hinweist, die Aufzeichnungen wöchentlich überprüft und die Fahrten so disponiert, dass die Vorschriften eingehalten werden können. Hält ein Fahrer die Zeiten trotzdem nicht ein, muss der Unternehmer rechtzeitig arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen, etwa eine Abmahnung und notfalls eine Kündigung. Im entschiedenen Fall hatte das Unternehmen die Aufzeichnungen wöchentlich kontrolliert und den Fahrer immer wieder angesprochen, aber monatelang keine Abmahnung ausgesprochen. Das Gericht sah darin eine Verletzung der Überwachungspflicht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 2 Ss-OWi 276/10) wird beim digitalen Fahrtenschreiber noch deutlicher: Weil die Fahrerkarte die Tätigkeiten über 28 Tage speichert, muss der Unternehmer spätestens nach 28 Tagen anhand der Aufzeichnungen kontrollieren, ob die Vorschriften eingehalten wurden. Jeder 28-Tage-Zeitraum ohne Kontrolle gilt als neuer Verstoß. Im entschiedenen Fall wurde gegen den Geschäftsführer ein Bußgeld von 9.000 Euro verhängt.
Fazit: Es reicht nicht, die Daten nur anzusehen. Auf festgestellte Verstöße muss reagiert werden – und das sollte dokumentiert sein.
Tachodaten auswerten: Was sollten Sie prüfen?
| Was prüfen | Warum |
|---|---|
| Tägliche, wöchentliche und doppelwöchentliche Lenkzeit | Kern der Unternehmerpflicht nach § 8a FPersG |
| Lenkzeit ohne Unterbrechung und Fahrtunterbrechungen | Nach 4,5 Stunden Lenkzeit sind 45 Minuten Pause nötig, teilbar in mindestens 15 und danach mindestens 30 Minuten |
| Tägliche und wöchentliche Ruhezeit | Anzahl der reduzierten Ruhezeiten und deren Ausgleich im Blick behalten |
| Fahrten ohne Fahrerkarte und Lücken | Das Unternehmen muss eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten sicherstellen |
| Manuelle Nachträge | Andere Arbeiten ohne gesteckte Fahrerkarte müssen vollständig nachgetragen sein |
| Ereignisse und Störungen des Fahrtenschreibers | Störungen rechtzeitig beheben, ungewöhnliche Ereignisse mit dem Fahrer klären |
| Ort der Wochenruhezeit und Rückkehr des Fahrers | Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden; die Rückkehr des Fahrers ist in jedem Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen zu planen und zu dokumentieren |
| Auslesefristen | Die Fristen von 28 und 90 Tagen dürfen nicht überschritten werden |
Wie oft sollten Tachodaten ausgewertet werden?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Nach der Rechtsprechung muss die Kontrolle spätestens alle 28 Tage erfolgen; als gute Praxis beschreiben die Gerichte eine wöchentliche Kontrolle. Das empfehlen auch wir. So fällt ein wiederkehrender Fehler auf, bevor er sich über Wochen wiederholt.
Was tun bei einem Verstoß?
- Halten Sie den Verstoß mit Datum fest.
- Sprechen Sie mit dem Fahrer und klären Sie die Ursache: Stau, Wartezeit bei der Be- oder Entladung oder ein Planungsfehler.
- Liegt die Ursache in der Planung, passen Sie die Disposition an. Liegt sie beim Fahrer, weisen Sie ihn schriftlich auf die Vorschriften hin.
- Wiederholt sich der Verstoß, prüfen Sie rechtzeitig arbeitsrechtliche Maßnahmen wie eine Abmahnung.
- Dokumentieren Sie Gespräche und Maßnahmen schriftlich. So können Sie nachweisen, dass Sie für die Einhaltung der Vorschriften gesorgt haben.
Tachosoftware zur Auswertung
Eine Tachograph-Auswertung von Hand – DDD-Dateien einzeln öffnen, Verstöße finden und entscheiden, was zu tun ist – kann Stunden dauern. Deshalb haben wir Tachograph AI entwickelt: eine Software, die Tachodaten mit künstlicher Intelligenz auswertet. Sie bündelt die Daten von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern an einem Ort und zeigt Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten nach EU-Recht automatisch an, geordnet nach Fahrer und Datum. Den KI-Assistenten können Sie zum Beispiel fragen: „Zeig mir die häufigsten Verstöße in unserem Fuhrpark“ und ihn anschließend bitten, dazu eine Fahrerunterweisung vorzubereiten. Außerdem erinnert die Software an anstehende Auslesetermine. Wie die KI-gestützte Auswertung funktioniert, erklären wir im Beitrag Tachograph-Analyse mit KI.
Häufig gestellte Fragen
Reicht es, die Fahrerkarte auszulesen?
Nein. Das Auslesen sichert die Daten. Der Unternehmer muss außerdem dafür sorgen, dass die Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einhalten, und das regelmäßig kontrollieren.
Wie oft muss ich Tachodaten auswerten?
Das Gesetz nennt keine Zahl. Nach der Rechtsprechung spätestens alle 28 Tage; wir empfehlen eine wöchentliche Auswertung.
Haftet das Unternehmen für Verstöße des Fahrers?
Das Unternehmen erhält ein Bußgeld, wenn es nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften eingehalten werden. Es kann bis zu 30.000 Euro betragen. Deshalb ist es wichtig, regelmäßige Kontrollen und Reaktionen auf Verstöße nachweisen zu können.
Was prüft man bei der Auswertung von Fahrerkarte und Fahrtenschreiber?
Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, Fahrten ohne Fahrerkarte und Lücken, manuelle Nachträge, Ereignisse und Störungen, den Ort der Wochenruhezeit, die Rückkehr des Fahrers und die Auslesefristen.
Wie lange müssen Tachodaten aufbewahrt werden?
Ein Jahr ab dem Kopieren. Werden sie auch als Arbeitszeitnachweis genutzt, zwei Jahre.
Kann ich Tachodaten für die Arbeitszeiterfassung nutzen?
Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit der Fahrer aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren. Tachodaten können dafür als Grundlage dienen.
Offizielle Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – EUR-Lex
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 – EUR-Lex
- Fahrpersonalgesetz, § 4 – gesetze-im-internet.de
- Fahrpersonalgesetz, § 8a – gesetze-im-internet.de
- Fahrpersonalverordnung, § 20a – gesetze-im-internet.de
- Arbeitszeitgesetz, § 21a – gesetze-im-internet.de
Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar.