Tachographenpflicht 2026: Diese Regeln gelten in Deutschland
Seit dem 1. Juli 2026 gelten im grenzüberschreitenden Güterverkehr neue Vorgaben: Auch leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 Tonnen unterliegen nun der Pflicht zum Einbau und zur Nutzung eines Fahrtenschreibers. Damit gelten für einen großen Teil der Transporter dieselben Lenk- und Ruhezeitvorschriften wie für Lkw.
Dieser Beitrag fasst zusammen, welche Fahrzeuge in Deutschland betroffen sind, welche Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind und welche Fristen für das Auslesen und Aufbewahren der Fahrtenschreiberdaten gelten.
Rechtsgrundlagen
In Deutschland gelten die EU-Vorschriften unmittelbar: die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten und die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber. Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 (Mobilitätspaket I) wurde der Anwendungsbereich auf leichte Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeweitet.
Ergänzt werden diese Verordnungen durch das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Die FPersV regelt unter anderem die Fristen für das Auslesen der Daten und deren Aufbewahrung im Unternehmen. Für die Kontrolle ist neben der Polizei das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zuständig.
Welche Fahrzeuge sind betroffen?
| Fahrzeuggruppe | Voraussetzung |
|---|---|
| Lkw und Fahrzeugkombinationen | Zulässige Höchstmasse über 3,5 t im Güterverkehr |
| Leichte Nutzfahrzeuge | Zulässige Höchstmasse über 2,5 t bis 3,5 t, grenzüberschreitender Güterverkehr oder Kabotage (seit 1. Juli 2026) |
| Busse | Mehr als neun Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Personenbeförderung |
Maßgeblich ist die zulässige Höchstmasse laut Zulassungsbescheinigung, bei Fahrzeugkombinationen einschließlich Anhänger. Die Pflicht gilt unabhängig vom Zulassungsdatum; bereits eingesetzte Fahrzeuge müssen nachgerüstet werden.
Welches Gerät ist vorgeschrieben? Für leichte Nutzfahrzeuge, die neu in den Anwendungsbereich fallen, ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation vorgeschrieben.
Ausnahmen für leichte Nutzfahrzeuge
Für leichte Nutzfahrzeuge bestehen Ausnahmen, insbesondere wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, zum Beispiel:
- Handwerkerfahrten: Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer für seine eigene berufliche Tätigkeit benötigt.
- Werkverkehr: Beförderung eigener Güter des Unternehmens, nicht gegen Entgelt und nicht für Dritte.
Die genauen Voraussetzungen sind in Art. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 festgelegt. Die Handwerkerregelung gilt beispielsweise nur im Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens. Über die Anwendung im Einzelfall entscheiden die Kontrollbehörden.
Innerstaatliche Fahrten: Die neue Ausrüstungspflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 t und 3,5 t gilt für grenzüberschreitende Fahrten und Kabotage, nicht für rein innerstaatliche Transporte.
Lenk- und Ruhezeiten
Für die betroffenen Fahrer gelten im grenzüberschreitenden Verkehr folgende Grenzen:
| Regel | Grenze |
|---|---|
| Tägliche Lenkzeit | Höchstens 9 Stunden; zweimal pro Woche bis zu 10 Stunden |
| Wöchentliche Lenkzeit | Höchstens 56 Stunden |
| Lenkzeit in zwei Wochen | Höchstens 90 Stunden in zwei aufeinanderfolgenden Wochen |
| Fahrtunterbrechung | Nach 4,5 Stunden Lenkzeit mindestens 45 Minuten; aufteilbar in 15 und 30 Minuten |
| Tägliche Ruhezeit | Regelmäßig mindestens 11 Stunden; aufteilbar in 3 und 9 Stunden |
| Reduzierte tägliche Ruhezeit | Mindestens 9 Stunden; höchstens dreimal zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten |
| Wöchentliche Ruhezeit | Regelmäßig mindestens 45 Stunden; reduziert mindestens 24 Stunden mit Ausgleich |
Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit darf nicht im Fahrzeug verbracht werden. Zudem ist die Arbeit so zu planen, dass Fahrer regelmäßig an den Standort des Unternehmens oder an ihren Wohnort zurückkehren können.
Fahrerkarte, Download-Fristen und Aufbewahrung
Jeder Fahrer benötigt eine persönliche Fahrerkarte, das Unternehmen eine Unternehmenskarte zum Auslesen des Fahrtenschreibers.
Wie oft müssen die Daten heruntergeladen werden?
Die VO (EU) Nr. 581/2010 legt die Höchstzeiträume für das Herunterladen fest. § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung konkretisiert diese Fristen: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten spätestens innerhalb folgender Zeiträume nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden:
| Daten | Höchstfrist |
|---|---|
| Fahrerkarte | 28 Kalendertage |
| Fahrzeugeinheit (Massenspeicher) | 90 Tage |
Kürzere Intervalle sind zulässig und in der Praxis sinnvoll, um Datenverluste zu vermeiden.
Wie lange müssen die Daten aufbewahrt werden?
Die kopierten Daten aus dem Massenspeicher und von den Fahrerkarten sind nach der Fahrpersonalverordnung ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Werden die Daten zugleich als Arbeitszeitnachweis nach dem Arbeitszeitgesetz verwendet, gilt eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.
Was muss der Fahrer bei einer Kontrolle vorlegen?
Seit dem 31. Dezember 2024 müssen Fahrer die Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage vorlegen können. Dieser Nachweiszeitraum ist nicht mit der 28-Tage-Frist für das Auslesen zu verwechseln: Die Auslesefrist betrifft das Unternehmen, der Nachweiszeitraum den Fahrer bei der Straßenkontrolle.
Sanktionen
Der Betrieb eines pflichtigen Fahrzeugs ohne vorgeschriebenen Fahrtenschreiber gilt als schwerwiegender Verstoß. Typischerweise kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
- Bußgelder gegen Fahrer und Unternehmen, die für jeden Verstoß gesondert verhängt werden können.
- Untersagung der Weiterfahrt, bis der Mangel behoben ist.
- Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmens bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, mit möglichen Folgen für die Genehmigung zum Güterkraftverkehr.
Kontrollen erfolgen auf der Straße und im Betrieb durch die Polizei und das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).
Checkliste für Flottenbetreiber
- Fuhrpark prüfen: Welche Fahrzeuge überschreiten 2,5 t bzw. 3,5 t zulässige Höchstmasse und werden grenzüberschreitend eingesetzt? Greifen Ausnahmen?
- Fahrtenschreiber nachrüsten: Einbau und Kalibrierung durch eine autorisierte Werkstatt; die Unternehmenssperre aktiviert das Unternehmen selbst mit seiner Unternehmenskarte.
- Karten beantragen: Unternehmenskarte für den Betrieb, persönliche Fahrerkarte für jeden Fahrer.
- Fahrer schulen: Bedienung des Fahrtenschreibers, manuelle Einträge sowie Lenk- und Ruhezeiten.
- Fristen einhalten: Fahrerkarten spätestens nach 28 Kalendertagen, Massenspeicher spätestens nach 90 Tagen auslesen.
- Daten archivieren: Kopierte Daten ein Jahr ab dem Kopieren aufbewahren, bei Nutzung als Arbeitszeitnachweis zwei Jahre.
- Verstöße auswerten: Aufzeichnungen regelmäßig analysieren und Abweichungen mit den Fahrern besprechen.
Fristen und Verstöße zentral im Blick
tachograph.ai archiviert die Daten von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern an einem Ort, wertet Lenk- und Ruhezeiten nach der VO (EG) Nr. 561/2006 aus und erinnert rechtzeitig an anstehende Downloads. Die Preisgestaltung ist unabhängig von der Anzahl der Fahrzeuge, sodass auch zusätzliche leichte Nutzfahrzeuge ohne Mehrkosten eingebunden werden können.
Häufig gestellte Fragen
Brauchen Transporter ab 2,5 Tonnen einen Fahrtenschreiber?
Ja, wenn sie im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden. Diese Pflicht gilt seit dem 1. Juli 2026.
Gilt die Pflicht auch für innerstaatliche Fahrten?
Nein. Die Ausrüstungspflicht für Fahrzeuge zwischen 2,5 t und 3,5 t gilt für grenzüberschreitende Fahrten und Kabotage, nicht für rein innerstaatliche Transporte.
Wie oft muss die Fahrerkarte ausgelesen werden?
Nach § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses. Der Massenspeicher des Fahrtenschreibers muss spätestens nach 90 Tagen ausgelesen werden.
Wie lange müssen Fahrtenschreiberdaten aufbewahrt werden?
Ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens. Werden die Daten auch als Arbeitszeitnachweis verwendet, zwei Jahre.
Welcher Fahrtenschreiber ist für Transporter vorgeschrieben?
Für leichte Nutzfahrzeuge, die neu in den Anwendungsbereich fallen, ist ein intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Generation vorgeschrieben. Einbau und Kalibrierung erfolgen durch eine autorisierte Werkstatt.
Gibt es Ausnahmen für Handwerker?
Ja. Nach Art. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrten ausgenommen, bei denen Material, Ausrüstung oder Maschinen für die eigene berufliche Tätigkeit im Umkreis von 100 km um den Unternehmensstandort befördert werden, sofern das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Offizielle Quellen
- Europäische Arbeitsbehörde (ELA) — Leichte Nutzfahrzeuge ab 1. Juli 2026
- EUR-Lex — Verordnung (EU) 2020/1054 (Mobilitätspaket I)
- EUR-Lex — Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Zusammenfassung)
- IHK Region Stuttgart — Auslesen von Fahrerkarten und Fahrtenschreibern
- IHK Nord Westfalen — Aufzeichnungspflicht
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Verordnung (EU) Nr. 581/2010, Fahrpersonalverordnung (FPersV)